FAIRCHARTER 19 The International YACHT-POOL Terms and Conditions
bilden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VMS Warenhandels & Yachtcharter GmbH bzw. der Marke Yachtingplus
I. Charterpreis
Der Charterpreis umfasst die Nutzung der Yacht mit allem
Zubehör gemäß Inventarliste sowie des zusätzlich
vertraglich vereinbarten Zubehörs durch den Charterer,
deren natürliche Abnutzung und Verschleiß sowie Kosten
für die Reparatur von Schäden aufgrund von
Materialermüdung, die Betreuung des Charterers sowie für
die Yacht während des Charterzeitraums fällig werdende
allgemeine Steuern sowie Abgaben und Gebühren am Start-
und Zielliegeplatz sowie die anteiligen Kosten für die Schiffs-
haftpflicht und Kaskoversicherung der Yacht.
Nicht enthalten im Charterpreis sind eventuelle Gebühren
für das Befahren von Gewässern, Revieren oder Häfen,
Liegeplatzgebühren außerhalb des Start- oder
Zielliegeplatzes und Gebühren für Ein- oder Ausklarieren
sowie die Kosten für Betriebsstoffe wie Dieselkraftstoff oder
Benzin.
Kosten für die Endreinigung, Gas, Benzin für Außenborder,
Bettwäsche und Handtücher können im Charterpreis
enthalten sein, andernfalls müssen diese zusätzlichen Kosten
vom Vercharterer separat aufgelistet dem Charterer
rechtzeitig vor dem Charterzeitpunkt bekannt gegeben
werden.
II. Pflichten des Vercharterers
Der Vercharterer verpflichtet sich gegenüber dem
Charterer:
1. die Charteryacht inklusive vollständigem Zubehör zu dem
vereinbarten Termin nach vollständiger Zahlung des
Charterpreises in einem seetauglichen, ordentlichen
altersgemäßen Pflege- und Technikzustand zu übergeben.
Sämtliche vorgeschriebene Wartungsintervalle sind
eingehalten worden und haben auch die gesamte
Charterperiode abzudecken. Besonders zu beachten sind
dabei die Wartungsdaten von Rettungsmitteln und
sicherheitsrelevanter Ausrüstung wie (soweit vorhanden/
vorgeschrieben) Rettungsinsel, Rettungswesten,
Notsignalen, EPIRB, Feuerlöschern und der
Gaskocheranlage sowie die Vollständigkeit und
Aktualisierung der Seekarten und der
Navigationsinstrumente.
2. mit den Schiffspapieren alle zum Befahren des vertraglich
vereinbarten Seegebietes erforderlichen gültigen
Zertifikate, Nachweise, Listen, Bedienungsanleitungen der
Yacht und sonstigen Dokumente an den Charterer
auszuhändigen. Das vertraglich vereinbarte ausschließlich
zu befahrene Seegebiet sowie eventuelle zeitliche
Einschränkungen müssen in diesen Unterlagen
widerspruchsfrei und eindeutig definiert sein. Auf dabei
nicht allgemein bekannte oder offensichtliche
Besonderheiten hat der Vercharterter explizit hinzuweisen.
Alle Unterlagen müssen in englischer oder in der
Landessprache des Charterers vorliegen.
3. während der Charterperiode entstandene Schäden oder
Mängel oder entdeckte versteckte Mängel im
vertragsgerechten Rahmen (siehe hierzu Punkt V) zu
beseitigen.
4. Ausfallzeiten vertragsgerecht zurückzuerstatten (siehe
hierzu Punkt V).
5. für den Charterer während der Charterzeit über Telefon
oder Funk zumindest zu den üblichen Bürozeiten erreichbar
zu sein.
III. Pflichten des Charterers
Der Charterer hat gegenüber dem Vercharterer folgende
Pflichten:
1. alle Crewmitglieder vor Charterbeginn gemäß Vorgaben
des Vercharterers zu benennen (Erstellen einer Crewliste).
2. das Schiff am vereinbarten Rückgabeort bereits 1-2
Stunden vor dem mit dem Vercharterer vereinbarten
Zeitpunkt zum Auschecken bereit zu halten.
3. die vereinbarte Charterdauer ohne Abstimmung mit dem
Vercharterer nicht eigenmächtig zu verlängern.
4. die Yacht in den letzten 24 Stunden vor Charterende in
ausreichender Nähe zum Rückgabehafen zu halten, damit
auch bei widrigen Umständen (schlechtes Wetter) die
rechtzeitige Ankunft gewährleistet ist. Witterungseinflüsse
berühren die Pflicht zur pünktlichen Rückgabe nicht, es sei
denn, es liegt ein Fall nicht vorhersehbarer höherer Gewalt
vor. Bei absehbarer Verspätung der Rückgabe ist der
Vercharterer unverzüglich zu informieren.
5. den Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
der Törn an einem anderen Ort als dem vereinbarten
Rückgabeort beendet werden muss. In diesem Fall obliegt es
dem Charterer, für das Schiff zu sorgen oder durch
ausreichend qualifizierte Personen sorgen zu lassen, bis der
Vercharterer das Schiff übernehmen kann. Die Charter
endet erst mit der Übernahme der Yacht durch den
Vercharterer. Der Charterer hat die durch den
abweichenden Rückgabeort entstehenden zusätzlichen
notwendigen Kosten des Vercharterers zu tragen, es sei
denn es liegt ein Fall von unvorhersehbarer höherer Gewalt
vor oder der Vercharterer hat den abweichenden
Rückgabeort selber gewünscht oder der Vercharterer hat
durch schuldhaftes Verhalten diesen Umstand selber
verschuldet (z.B. durch versteckte Mängel an der
Charteryacht).
6. die Charteryacht und Ausrüstung wie sein Eigentum
sorgsam und nach den Regeln guter Seemannschaft zu
behandeln.
7. sich vor Törnbeginn mit den technischen und allen anderen
Einrichtungen der Yacht vertraut zu machen, die an Bord
befindlichen Bedienungsanleitungen zu beachten und sich
über die nautischen, geografischen und wettertechnischen
Besonderheiten des Fahrtgebiets eingehend zu informieren
(Gezeiten, Strömungen, veränderte Wasserstände bei
Starkwind, Fallwinde, Düseneffekte etc.)
8. den Ölstand des Motors sowie die Bilgen täglich zu
kontrollieren und nach Starten des Motors den
Seekühlwasserkreislauf zu prüfen. Erkannte Mängel sind
umgehend zu beheben. Ohne ausreichend Öl oder ohne
Kühlung darf der Motor nur bei unmittelbar drohender
Gefahr für Schiff und/oder Crew zur Schadenvermeidung
betrieben werden.
Sonstige während der Charterperiode eventuell
erforderlichen Wartungsmaßnahmen hat der Vercharterer
dem Charterer bei der Übergabe zu erklären und ihm dazu
eine vorbereitete Wartungsliste zu übergeben.
9. ein Logbuch in Schriftform auf Papier gewissenhaft zu
führen, in das die üblichen nautischen Eintragungen,
Aufzeichnungen über Wetterberichte, alle festgestellten
Schäden an Yacht und Ausrüstung, Grundberührungen und
sonstige besondere Vorfälle (Tampen in Schraube etc.)
einzutragen sind.
10. grundsätzlich mit Hilfe der vorliegenden, aktuellen
Seekarte zu navigieren und elektronische Navigationshilfen
nur unterstützend zu verwenden.
11. falls vorhanden, ein Funkbuch sowie ggf. ein Zoll- und
Anschreibebuch gewissenhaft zu führen.
12. jede Grundberührung (auch ohne erkennbare Schäden)
sofort zu melden und bei Verdacht einer Beschädigung der
Charteryacht sofort den nächsten Hafen anzulaufen, eine
Untersuchung durch einen Taucher und – nach Rücksprache
mit dem Vercharterer und auf dessen Anweisung hin – ggf.
Kranen oder Aufslippen zu veranlassen.
13. im Schadenfall Schadensabwehr- und Minderungspflichten
nach guter Seemannschaft vorzunehmen und gegenüber
Beteiligten, Behörden und Versicherungen Berichts- und
Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Verweigert er dies, haftet
der Charterkunde vollumfänglich selbst für den entstandenen
Schaden.
14. besondere Wind- und Wetterbedingungen zu beachten,
bei Nachtfahrten besondere Umsicht walten zu lassen.
15. nur unter Maschine in Häfen einzulaufen und aus Häfen
auszulaufen. Unter Segeln das Laufen der Maschine zu
vermeiden, keinesfalls aber mit Segeln bei Lage von mehr als
10 Grad Krängung die Maschine zu betreiben.
16. die Batteriespannung aller Bordbatterien nicht unter 12
Volt fallen zu lassen. Dafür sind die Batterien rechtzeitig
über den Motor, einen eventuell vorhandenen Generator
oder Landstromanschluss aufzuladen, gegebenenfalls sind
Verbraucher abzuschalten. Großverbraucher wie
Ankerwinsch oder Bugstrahlruder dürfen nur betrieben
werden, wenn parallel die Batteriespannung durch den
Motor oder einen eventuell vorhandenen Generator
gestützt wird.
17. nur in Häfen oder Liegeplätzen anzulegen, in denen ein
sicheres Ein- und Auslaufen, Festmachen und Liegen über
den geplanten Zeitraum gewährleistet werden kann.
18. die Charteryacht nur mit geeigneten, sauberen und nicht
abfärbenden Bootsschuhen zu betreten.
19. Schlepphilfe anderen nur im Notfall zu gewähren, die
Charteryacht nur im Notfall schleppen zu lassen und dabei
bootseigene Leinen zu verwenden und diese dann nur an
Klampen, Winschen oder dem Mastfuß so zu belegen, dass
die Schleppverbindung auch unter Zug gelöst werden kann
(keinesfalls mit einem Palsteg), und keine Vereinbarungen
über Abschlepp- und Bergekosten zu treffen, es sei denn, der
Helfende verweigert andernfalls seine Hilfe.
20. die gesetzlichen Bestimmungen der Aufenthaltsländer zu
beachten, sich nach etwa erforderlichen Lizenzen oder
Fahrtenberechtigungen vorab zu erkundigen.
21. stets ordnungsgemäß ein- und auszuklarieren und
anfallende Liegegebühren ordnungsgemäß zu entrichten.
22. einen Diebstahl der Yacht oder von deren Zubehör
unverzüglich auf der nächstgelegenen Polizeidienststelle
anzuzeigen.
23. Haftpflicht-Schäden unverzüglich bei der
nächstgelegenen Hafenbehörde zu melden und sich ein
Protokoll der Meldung aushändigen zu lassen.
24. die Charteryacht nicht an Dritte weiterzugeben oder
weiterzuvermieten.
25. nicht mehr Personen, als zulässig bzw. vereinbart und
damit in der Crewliste genannt, an Bord zu nehmen.
26. keine Veränderungen an Schiff und Ausrüstung
vorzunehmen, es sei denn dies dient der Abwehr von
unmittelbar drohenden Schäden oder ist vorab mit dem
Vercharterer abgestimmt worden.
27. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
Vercharterers keine Tiere mitzuführen, keine undeklarierten
zollpflichtigen Waren oder gefährliche Güter oder Stoffe
mitzuführen, an Regatten teilzunehmen oder die Yacht
gewerblich zu nutzen (z.B. für Schulungszwecke, Waren
oder Personentransporte).
28. den geschützten Hafen oder Liegeplatz nicht zu
verlassen, wenn durch einen anerkannten oder allgemein
üblichen Wetterbericht für den in der nächsten Etappe
geplanten Zeitraum im betreffenden Seegebiet Windstärken
von konstant 7 Bft oder mehr angesagt werden.
Nur wenn offensichtlich zu befürchten ist, dass am bisher
geschützten Hafen oder Liegeplatz aufgrund unerwarteter
Wetteränderungen Gefahr für Schiff oder Besatzung droht,
ist der nächstgelegene geschützte Hafen oder Liegeplatz
anzulaufen.
29. Das vertraglich vereinbarte Seegebiet (siehe Punkt II 2)
darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vercharterers
verlassen werden. Der Vercharterer hat das Recht, dieses
Seegebiet bei unsicheren oder ungewöhnlichen
Navigationsbedingungen begründet räumlich oder zeitlich
weiter zu begrenzen (z.B. ein Nachtfahrverbot
auszusprechen).
30. Der Charterer bzw. Skipper ist für die Führung der Yacht
verantwortlich und haftet gegenüber dem Vercharterer bzw.
Versicherer für Schäden, die aus der Missachtung der
gebotenen Verhaltensregeln herrühren. Die Crewmitglieder
gelten im Rahmen dieses Vertrags als Erfüllungsgehilfen des
Charterers und/oder Skippers.
IV. Führerscheine, Befähigungsnachweise
Der Charterer kann entweder selber Schiffsführer (Skipper)
der gecharterten Yacht sein, oder ein Besatzungsmitglied
seiner Wahl als Skipper bestimmen.
Der Skipper hat gegenüber dem Vercharterer den Besitz der
zum Führen der Yacht in dem gesamten vertraglich
festgelegten Seegebiet gültigen Führerscheine und
Befähigungsnachweise nachzuweisen. Ferner versichert der
Charterer, dass der Skipper alle erforderlichen nautischen,
navigatorischen und seemännischen Kenntnisse und Erfahrungen
besitzt, um die gecharterte Yacht, wie unter Punkt III festgelegt,
unter Segeln und/ oder Motor unter Berücksichtigung der
Verantwortung für Crew und Material sicher zu führen.
Der Vercharterer ist berechtigt, vor Übergabe der
Charteryacht die Fähigkeit des Skippers zur Schiffsführung
zu überprüfen. Er kann zu diesem Zweck bereits im Vorfeld
bei Vertragsabschluss Nachweise über die bisherigen
Schiffsführererfahrungen verlangen und sich die für das
Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse und
Fahrtgebiet erforderlichen Führerscheine oder
Befähigungsnachweise zeigen lassen. Bei ganz
offensichtlicher Unfähigkeit an der Eignung zur sicheren
Führung der Charteryacht und Crew kann der Vercharterer
dem Charterer auf dessen Kosten einen Skipper beistellen
oder vermitteln. Ist dies nicht möglich oder ist der Charterer
hiermit nicht einverstanden, kann der Vercharterer die
Übergabe der Yacht verweigern; der entrichtete
Charterpreis wird in diesem Fall nur bei erfolgreicher
Weitervercharterung zum ursprünglich vereinbarten
Charterpreis zurückgezahlt. Ist die Weitervercharterung nur
zu einem geringeren Preis möglich, hat der Vercharterer
Anrecht auf die entsprechende Differenz.
V. Leistungsstörungen (Chartervertrag)
1. Rechte des Charterers:
a) Stellt der Vercharterer die Charteryacht nicht spätestens
4 Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur
Verfügung, ist der Charterer zur anteiligen Minderung des
Charterpreises für die Ausfallzeit pro angefangenen Tag
berechtigt.
Gleiches gilt sinngemäß während der Charterperiode bei
auftretenden Schäden oder Mängeln unabhängig von einem
Verschulden des Vercharterers, außer diese wurden durch
den Charterer selber schuldhaft verursacht. Der Charterer
hat pro Schadensereignis eine Nutzungseinschränkung der
Yacht von bis zu 4 h erstattungsfrei zu akzeptieren. Eine
Nutzungseinschränkung liegt ab dem Zeitpunkt vor, ab dem
der Charterer in der Nutzung der Yacht aufgrund eines
Mangels und/ oder einer Reparatur erheblich eingeschränkt
ist. Eine zumutbare Änderung der geplanten Reiseroute (um
eine Reparatur zu ermöglichen) und/ oder eine Reparatur
während der sonst üblichen Hafenliegezeiten stellen keine
Nutzungseinschränkung dar.
DerCharterer kann auch wahlweise bei voller Erstattung der
geleisteten Zahlungen vom Vertrag zurücktreten, wenn seit
dem vereinbarten Übergabetermin mehr als 24 Stunden
verstrichen sind; diese Frist verlängert sich bei einer
Charterdauer von mindestens 10 Tagen auf 48 Stunden.
Der Vercharterer ist berechtigt, eine zumutbare, den
Bedürfnissen des Charterers ebenso gerecht werdende und
objektiv gleichwertige Ersatzyacht zu stellen.
Steht bereits vor Beginn der Charter fest, dass das Schiff
nicht spätestens 4 Stunden nach dem vertraglich
vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung stehen wird und
übergeben werden kann, hat der Charterer das Recht,
bereits vor Charterbeginn bei voller Erstattung der
geleisteten Zahlungen vom Vertrag zurückzutreten.
b) Bei negativen Abweichungen der Charteryacht, deren
Ausrüstung oder Zubehör vom vertraglich vereinbarten
Zustand (Mängel) ist der Charterer zu angemessener
Minderung des Charterpreises berechtigt, zum Rücktritt
jedoch nur dann, wenn die Charteryacht dadurch in ihrer
Seetüchtigkeit beeinträchtigt ist oder korrektes Navigieren
unter Anwendung üblicher Navigationsmethoden objektiv
deutlich erschwert wird und dadurch die Gefahren für die
Sicherheit von Schiff und Mannschaft nicht nur unerheblich
ansteigen.
Minderung und Rücktritt kann der Charterer nur durch eine
Erklärung in Textform gegenüber dem Vercharterer geltend
machen. Die Erklärung muss unverzüglich nach
Bekanntwerden des Mangels und zusätzlich im Check-Out
Protokoll erfolgen und entsprechend begründet werden.
c) Hat der Vercharterer die Leistungsstörung nicht zu
vertreten, bestehen hinsichtlich einer Freistellung des
Charterers für Folgeschäden (z.B. Reise-
/Übernachtungskosten) keine weitergehenden Ansprüche
gegen den Vercharterer; in diesem Fall tritt jedoch der
Vercharterer etwaige Schadenersatzansprüche gegenüber
Dritten an den Charterer ab. Der Vercharterer muss den
Charterer über solche Vorkommnisse und die möglichen
Folgen umfassend und unverzüglich in Kenntnis setzen.
2. Rechte des Vercharterers:
a) Verspätete Rückgabe: Erfolgt die Rückgabe der Yacht
durch Verschulden des Charterers nicht bis spätestens 2
Stunden nach dem mit dem Vercharterer vereinbarten
Zeitpunkt, kann der Vercharterer vom Charterer die
anteilige Fortzahlung des Charterpreises pro angefangenen
Tag verlangen.
Der Vercharterer ist berechtigt vom Charterer
Schadenersatz für alle ihm dadurch entstandenen
wirtschaftlichen Schäden (wie z.B. die Kosten für zusätzlich
zu bestellendes oder bereitzuhaltendes Personal oder
Ausfall oder teilweisen Ausfall von Folgecharter) fordern.
b) Abweichender Rückgabeort: Erfolgt die Rückgabe der
Yacht durch Verschulden des Charterers nicht an dem
vereinbarten Rückgabeort, kann der Vercharterer vom
Charterer Schadenersatz für alle ihm dadurch entstandenen
wirtschaftlichen Schäden (wie z.B. die Kosten der
Übernahme an einem anderen Ort oder Kosten für die
Rückführung der Yacht zu Wasser oder zu Land) fordern.
c) Witterungseinflüsse berühren die Pflicht des Charterers
zur vertragsgemäßen Rückgabe nicht, es sei denn es liegt ein
Fall von nicht vorhersehbarer höherer Gewalt vor (siehe
auch Punkt III.4). Sowohl bei verspäteter Rückgabe als auch
bei abweichendem Rückgabeort hat der Vercharterer die
Pflicht, den finanziellen Schaden möglichst gering zu halten
und gegenüber dem Charterer den Nachweis zu erbringen,
dass die geforderten Kosten auch tatsächlich entstanden
sind. Der Charterer kann den Nachweis erbringen, dass kein
oder ein geringerer Schaden eingetreten ist.
VI. Stornierungsregelungen
Tritt der Charterer außer unter den unter Absatz V 1a) und
1b) genannten Gründen vom Chartervertrag zurück, so
fallen die vertraglich vereinbarten Stornierungskosten
bezogen auf den reinen Charterpreis an. Für Leistungen, die
durch den Wegfall der Charter ebenfalls entfallen, werden
keine Stornierungskosten berechnet, wie z. B. Endreinigung,
Kautionsabgeltung, Bettwäsche, Sonderausstattung.
Kann der Charterer den Törn nicht antreten, muss er dies
dem Vercharterer unverzüglich in Textform verbindlich
mitteilen, wobei es auf den Zeitpunkt des entsprechenden
Zugangs beim Vercharterer ankommt. Gelingt eine
Ersatzcharter zu gleichen Bedingungen, so erhält der
Charterer seine bisher geleisteten Zahlungen abzüglicheiner
Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 150.- zurück. Der
Charterer kann nur mit Einverständnis und schriftlicher
Zustimmung des Vercharterers einen geeigneten
Ersatzcharterer stellen, der den Vertrag übernimmt. Bei
einer Ersatzcharter zu Preisnachlässen oder für einen
kürzeren Zeitraum ist der jeweilige Differenzbetrag
zuzüglich der Bearbeitungsgebühr zu Lasten des Charterers
fällig. Wurden vertraglich unterschiedliche Übergabe- und
Rücknahmehäfen oder ausländische Häfen vereinbart,
erhöht sich die Entschädigung um jeweils 20 %. Der
Vercharterer kann bei nicht termingerechter Begleichung
der entstandenen Kosten vom Vertrag zurücktreten und
behält sich ausdrücklich vor, weitere Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung des Vertrages geltend zu machen.
In allen übrigen Fällen hat der Vercharterer Anspruch auf den
vertraglich vereinbarten Charterpreis.
Der Abschluss einer Charter-Rücktrittsversicherung, mit
spezieller Deckung für charter-typische Risiken (z.B.
Ausfall des Skippers führt zur Stornierung der gesamten
Reise) wird deshalb ausdrücklich empfohlen.
VII. Zahlungsmodalitäten
Die Entrichtung des Charterpreises erfolgt wie im Vertrag
vereinbart in Teilzahlungen oder als Gesamtzahlung.
Erfolgen die vereinbarten Zahlungen nicht termingerecht, ist
der Vercharterer nach fruchtloser Mahnung berechtigt, vom
Chartervertrag zurückzutreten und die Yacht anderweit zu
verchartern.
Ausfallbeträge hat der Charterer zu ersetzen. Der Vertrag
wird gültig, wenn Charterer und Vercharterer
übereinstimmende schriftliche oder elektronische
Willenserklärungen ausgetauscht haben.
Die vollständige Bezahlung der Chartergebühr an den
Vercharterer und die vertragsgemäße Bereitstellung der
gecharterten Yacht wird dem Charterer durch Übersendung
eines “Bordpasses” bestätigt. Es gilt nur der vom
Vercharterer ausgestellte „Bordpass“. Der Charterer hat den
„Bordpasses“ zu prüfen.
VIII. Übernahme der Charteryacht
Die Übernahme der Charteryacht kann nur durch Vorlage
des vom Vercharterer übermittelten „Bordpasses“ an den
Charterer erfolgen. Der Charterer übernimmt die Yacht auf
eigene Verantwortung. Der Vercharterer oder dessen
Beauftragter übergibt dem Charterer die Charteryacht
segelklar und auch sonst in einwandfreiem Zustand, innen
sowie außen gereinigt, mit angeschlossener Gasflasche und
Reserveflasche und vollem Kraftstofftank. Der
Schiffszustand, alle technischen Funktionen (insbesondere
Segel, Lichter und Motor) und die Vollständigkeit von
Zubehör und Inventar werden anhand eines
Ausrüstungsverzeichnisses und mithilfe einer Checkliste von
beiden Vertragspartnern im Rahmen einer Einweisung
ausführlich überprüft. Der Vercharterer sichert zu, dass die
Yacht und ihre Ausrüstung die Erfordernisse der in dem
vereinbarten Charterfahrtgebiet geltenden Gesetze und
Vorschriften erfüllt.
Er macht den Charterer bei der Überprüfung der
Navigationsgeräte und des nautischen Hilfsmaterials wie z.B.
Seekarten, Handbücher, Kompass, Kartenplotter, Echolot,
Log, Funkpeiler darauf aufmerksam, dass trotz sorgfältiger
und gewissenhafter Wartung und Kontrolle seinerseits
Fehlfunktionen, Ungenauigkeiten und Veränderungen
auftreten können und weist den Charterer auf dessen
mitwirkende Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung von
Navigationsgeräten und des nautischen Hilfsmaterials auch
während der Charterperiode hin. Für die Zuverlässigkeit und
Genauigkeit von elektronischen Navigationshilfen kann der
Vercharterer keine Verantwortung übernehmen.
Die Seetauglichkeit von Charteryacht und
Ausrüstungsgegenständen wird anschließend vor Übergabe
durch Unterzeichnung verbindlich von beiden Parteien
bestätigt. Nach diesem Zeitpunkt können Einwendungen
nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Dies gilt
nicht, wenn und soweit bei Übergabe verborgene Mängel
vorgelegen haben, selbst wenn den Vercharterer hierbei kein
Verschulden trifft. Eine Übernahme der Yacht darf der
Charterer nur verweigern, wenn die Seetüchtigkeit
erheblich gemindert ist, nicht bei nur unwesentlichen
Abweichungen oder Mängeln. Das Recht des Charterers auf
Minderung (siehe Absatz V 1) bleibt hiervon grundsätzlich
unberührt.
Der Vercharterer hat bei der Übernahme der Yacht mit den
Schiffspapieren (siehe Absatz II 2) den Nachweis zu
erbringen, dass die Yacht gemäß Chartervertrag
haftpflichtversichert und kaskoversichert ist und die Prämie
bezahlt ist.
IX. Rücknahme der Charteryacht
Der Charterer übergibt dem Vercharterer oder dessen
Beauftragten die Charteryacht segelklar, in nach Checkliste
gestautem Zustand, innen sowie außen gereinigt (besenrein
mit leeren Fäkalientanks und ohne Müll – soweit nicht
anderweitig vereinbart), mit angeschlossener Gasflasche
und Reserveflasche und vollem Kraftstofftank. Der
Vercharterer ist berechtigt, verbrauchtes und nicht wieder
aufgefülltes Material (z.B. Kraftstoffe) auf Kosten des
Charterers zu ersetzen und die Kosten dafür pauschal zu
ermitteln.
Der Vercharterer ist berechtigt, die nicht ausreichend
erfolgte Reinigung auf Kosten des Charterers durchführen
zu lassen, es sei denn es ist vertraglich vereinbart worden,
dass der Vercharterer die Reinigung durchzuführen hat.
Beide Parteien überprüfen gemeinsam den Schiffszustand
und die Vollständigkeit der Ausrüstung. Bereits bei Verdacht
auf Beschädigung der Yacht hat der Charterer dies dem
Vercharterer mitzuteilen und verloren gegangene,
beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige
Ausrüstungsgegenstände bei der Rückkehr sofort
anzuzeigen. Charterer und Vercharterer erstellen eine
Mängel- und Verlustliste und errichten anschließend anhand
dieser sowie der Checkliste ein Protokoll, das nach
Unterzeichnung durch beide Parteien verbindlich ist.
Verweigert der Vercharterer die Erstellung eines
Abnahmeprotokolls oder führt er die Abnahme nicht bis
spätestens 2 Stunden nach vertraglich vereinbartem
Rückgabezeitpunkt durch, gilt die Yacht als mangelfrei
übergeben. Nach diesem Zeitpunkt können Einwendungen
nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden.
Insbesondere ist der Vercharterer nicht berechtigt, für
nachträglich festgestellte Schäden die Kaution
einzubehalten.
Dies gilt nicht, wenn und soweit bei Rücknahme verborgene
Mängel vorgelegen haben, deren Bestehen der Charterer
infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlung zu
vertreten hat oder wenn der Charterer die Unterzeichnung
eines korrekten Abnahmeprotokolls verweigert.
Art, Umfang und Höhe von Schäden, deren Behebung erst zu
einem späteren Zeitpunkt und ggf. nach weiteren Einsätzen
der Charteryacht erfolgen kann oder soll, sind genau zu
dokumentieren und für beide Parteien verbindlich.
X. Schäden
Schäden aller Art und deren Folgen, Kollisionen, Havarien,
Manövrierunfähigkeit, Betriebsstörungen, Beschlagnahmung
der Yacht oder sonstige besondere Vorkommnisse
hat der Charterer dem Vercharterer unverzüglich
mitzuteilen. Der Charterer muss im Schadensfall für
Anweisungen bzw. Fragen per Funk oder Telefon erreichbar
sein. Schäden, die auf normalem Verschleiß oder
Materialermüdung beruhen, kann der Charterer bis zu einer
Höhe von € 150.- ohne Rücksprache beheben lassen und
erhält die ausgelegten Beträge unter Quittungsvorlage vom
Vercharterer ersetzt. Bei Aufwendungen, die diese Summe
übersteigen, informiert der Charterer, außer in Notfällen
oder bei Gefahr im Verzug, den Vercharterer und gibt in
Absprache mit diesem Reparaturen in Auftrag, dokumentiert
und überwacht sie, und tritt, wenn erforderlich, finanziell in
Vorlage.
Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Der Charterer hat
alles zu unternehmen, was den Schaden und seine Folgen
(z.B. Ausfall) mindert.
Lässt sich ein Schaden nicht an dem aktuellen Liegeplatz
beheben, ist der Charterer nach Aufforderung durch den
Vercharterer verpflichtet sein, einen anderen zumutbaren
Hafen oder Liegeplatz zur Durchführung der Reparatur
anzulaufen oder vorzeitig (möglichst 24 Stunden vor
Übergabe) zum vertraglich festgelegtem Rückgabeort der
Yacht zurückzukehren, wenn dies den Umständen nach
vertretbar und zumutbar ist.
Das Recht des Charterers auf Minderung (siehe Absatz V 1)
bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.
XI. Haftung des Charterers
Der Charterer haftet für alle von ihm oder seiner Crew
schuldhaft verursachten Schäden an Dritten sowie an der
Charteryacht, deren Ausrüstung oder Zubehör,
insbesondere auch für solche Schäden, die auf fehlerhafte
Bedienung oder mangelhafte Wartung (wenn und soweit
Aufgabe des Charterers) der an Bord befindlichen Aggregate
zurückzuführen sind.
Im Falle höherer Gewalt haftet der Charterer nur, wenn und
soweit das Risiko schuldhaft durch Skipper und/oder Crew
erhöht worden ist (z.B. Auslaufen bei Sturmwarnung).
Kosten für die Reparatur von Sachschäden an der
gecharterten Yacht oder an Ausrüstungsgegenständen, die
der Charterer oder die Crew schuldhaft verursacht haben,
trägt der Charterer nur bis zur Höhe seiner Kaution (siehe
XIV).
Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet er
auch für die Inanspruchnahme durch den Kaskoversicherer
(Regress).
Wenn und soweit ihn ein Verschulden trifft, haftet der
Charterer auch für alle Folge- und Ausfallschäden (z.B. bei
Beschlagnahme), gem. den gesetzlichen Bestimmungen des
jeweiligen Landes.
In den beiden letztgenannten Fällen ist die Haftung des
Charterers nicht auf die Höhe der Kaution begrenzt und
kann durch zusätzliche Kosten sogar den Wert der
Charteryacht übersteigen.
Deswegen wird der Abschluss einer Skipperhaftpflichtversicherung,
die dieses Risiko abdeckt, dringend empfohlen.
Der Charterer haftet nicht für Wertminderungen durch
gewöhnliche Abnutzung oder Verschleißschäden (z.B.
aufgehende Nähte bei Segeln) oder für Schäden, für die den
Charterer und seine Crew kein Verschulden trifft.
Stellt der Vercharterer einen professionellen Skipper, ist
dieser für die Führung der Yacht verantwortlich und haftet
selber für Schäden, die ausschließlich durch ihn verursacht
worden sind, nicht aber für Schäden, die durch den Charterer
und/ oder die Crew (mit)verursacht worden sind.
Für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des
Charterers oder seiner Crew, für das der Vercharterer von
dritter Seite haftbar gemacht wird, ohne dass diesen in
irgendeiner Form selbst ein (Mit)Verschulden trifft, hält der
Charterer den Vercharterer von allen privat- und
strafrechtlichen Folgen, von allen Kosten und
Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei. Mehrere
Charterer haften gesamtschuldnerisch.
Der Charterer haftet in vollem Umfang für Schäden, die in
kausalem Zusammenhang mit wissentlich falschen Angaben
über die Fähigkeit zur Schiffsführung stehen.
XII. Haftung des Vercharterers
Der Vercharterer haftet aus dem Chartervertrag selbst für
Verlust oder Schäden am Eigentum des Charterers oder der
Crew sowie bei Unfällen nur dann, wenn ihm Vorsatz oder
Fahrlässigkeit zur Last fallen, in keinem Fall aber bei
Verfügungen von hoher Hand und höherer Gewalt.
Er haftet für Schäden, deren Ursache in Ungenauigkeiten,
Veränderungen oder Fehlern des zur Verfügung gestellten
nautischen Materials (wie z.B. Seekarten, Handbücher,
Kompass, Funkpeiler usw.) liegt nur dann, wenn er den
Charterer oder verantwortlichen Schiffsführer bei Übergabe
der Yacht nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit von Fehlern
oder Abweichungen hingewiesen hat.
Von allen Vereinbarungen unberührt bleiben jedoch
Schadenersatzansprüche aus der Haftung für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung und für sonstige Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Vercharterers beruhen.
XIII. Versicherungen der Charteryacht
Für die Charteryacht besteht eine Kaskoversicherung für
Sachschäden an Schiff und Ausrüstungsgegenständen.
Außerdem besteht eine Schiffs-Haftpflichtversicherung
ohne Selbstbeteiligung pauschal für Personen- und
Sachschäden. Die Deckungssumme der Schiffshaftpflichtversicherung
beträgt mindestens eine Million
Euro oder Dollar, je nach Währung der Police.
Personenschäden durch Unfälle an Bord, Schäden an
mitgeführten Gegenständen von Charterer und Crew, sowie
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden sind
durch die Kaskoversicherung nicht gedeckt, so dass hierfür
grundsätzlich nicht der Vercharterer, sondern der
Verursacher bei entsprechendem Verschulden selbst haftet.
Das Bestehen einer Kasko-Versicherung bedeutet keine
Haftungsfreistellung des Charterers durch den Vercharterer
für Schäden, die der Kaskoversicherer aufgrund von Vorsatz,
grober Fahrlässigkeit oder Missachtung der Regelungen des
Chartervertrages (z.B. Überschreiten des vereinbarten
Fahrtgebietes) nicht übernimmt oder hinsichtlich derer der
Kaskoversicherer Regress nehmen kann.
XIV. Kaution
Der Charterer hinterlegt – wenn nicht anders vereinbart –
eine Kaution gemäß Chartervertrag. Die Kaution ist
spätestens bei Übergabe der Yacht in bar, mit Kreditkarte
oder vorab durch Überweisung zu hinterlegen.
Maximal bis zu dieser Höhe haftet der Charterer je
Chartertörn ausschließlich für Sachschäden an der
Charteryacht und deren Zubehör, verlorene Ausrüstung und
Diebstahl, die durch ihn oder seine Crew verschuldet worden
sind (Siehe XI. Haftung des Charterers).
Die Kaution ist bei Rücknahme der Yacht und schadenfreiem
Verlauf der Charter sofort zur Rückzahlung fällig. Das gilt
nicht, wenn der Charterer die Unterzeichnung eines
korrekten Abnahmeprotokolls verweigert, oder es anders
vereinbart wurde.
Kann oder soll eine etwaige Reparatur erst zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgen und ist nach Schätzung der
Schadenhöhe absehbar, dass die Aufwendungen weniger als
die Hälfte des hinterlegten Betrages ausmachen werden, so
ist wenigstens der hälftige Anteil sofort zur Rückzahlung
fällig.
XV. Weitere Vereinbarungen, Allgemeines, Hinweise
1) Rechtliche Einordnung / Haftung der Beteiligten
(Vermittler / Vercharterer / Charterer):
Wird der Chartervertrag über eine Charteragentur
abgeschlossen, so tritt diese als Vermittler zwischen
Charterer und Vercharterer auf. Eine Haftung der
vermittelnden Agentur erfolgt ausschließlich im Rahmen der
Aufgaben und Verantwortung eines Vermittlers aus dem mit
dem Charterer bestehenden Vertragsverhältnis.
Der Vermittler handelt in diesem Vertrag, sowie bei
etwaigen künftigen Vertragsänderungen und einseitigen
Erklärungen des Charterers an den Vercharterer, als
Bevollmächtigter im Namen und auf Rechnung des
jeweiligen Vercharterers und ist inkassoberechtigt.
2) Preisliste, Abweichungen, Änderungen
Bei Zweifeln oder Unklarheiten gelten die Preise gemäß der
jeweils gültigen Preisliste des Vercharterers. Für den Fall,
dass sich Steuern, Gebühren oder Abgaben, welche im
Charterpreis von Gesetzes wegen enthalten sind, erhöhen
oder verringern, ohne dass die Parteien hierauf Einfluss
haben, erklären sich Vercharterer und Charterer mit einer
entsprechenden Anpassung des Vertrags einverstanden.
3) Abweichende Charterverträge / zu unterzeichnende
Zweitverträge vor Ort
Aufgrund von Vorschriften im Land des Vercharterers kann
es sein, dass der Charterer einen Chartervertrag an Bord
haben muss, der in der Sprache des Gastlandes abgefasst ist.
Weicht der nationale Zweitvertrag inhaltlich von diesem
Vertrag und seinen „International T&C des YACHT-POOL
Charter-Fairtrages“ ab, so ist zwischen Vercharterer und
Charterer vereinbart, dass zwischen ihnen ausschließlich
dieser Vertrag gemäß seinen „International T&C des
YACHT-POOL Charter-Fairtrages“ gilt.
Charterer und Vercharterer erklären in Übereinstimmung
mit dem Vermittler (Charter-Agentur), dass ein zwischen
Vercharterer und Charterer unterzeichneter nationaler
Zweitvertrag keine Wirkung für und gegen den Vermittler
entfaltet.
4) GPS-Tracking der Charteryacht
Der Charterer stimmt zu, dass der Schiffsstandort und
Schiffsdaten mittels elektronischer Systeme („Tracking“)
aufgezeichnet und an die Basis, den Vercharterer und im
Schadensfall an den Versicherer übermittelt werden können.
Im Übrigen gelten die Datenschutzbestimmungen des
Vercharterers.
XVI. Schlussbestimmungen (anwendbares Recht, salvatorische Klausel)
Die Vercharterung findet nach den im Charterfahrtgebiet
bestehenden Rechtsvorschriften statt.
Mündliche Zusagen oder Nebenabreden sind für beide
Parteien nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als
vereinbart, die dem von den Parteien gewollten Zweck
wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle
einer vertraglichen Lücke.
©YACHT-POOL 2019, Stand Februar 2022, www.yacht-pool.com